Bitte füllen Sie die mit (*) gekennzeichneten Pflichtfelder aus.
Erläuterungen zur Bestimmung der ersten geringfügigen Beschäftigung: Werden mehrere Beschäftigungen parallel nebeneinander ausgeübt, wird die "erste geringfügig entlohnte Beschäftigung" nicht mit den anderen Beschäftigungen zusammengerechnet. Als "erste geringfügige Beschäftigung" gilt immer diejenige Beschäftigung, die als erstes aufgenommen wurde (Datum und Uhrzeit des tatsächlichen Arbeitsantrittes).
Geringfügig entlohnte Beschäftigte unterliegen in dieser Beschäftigung grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Durch den Verzicht werden sie versicherungsfrei in der Rentenversicherung.
Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass ein Widerruf dieser Erklärung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich ist.
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Ihre Angaben werden an Heegbarg 14, 22391 Hamburg gesendet.
Ich versichere, die oben gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Sollten sich im Verlauf meiner Beschäftigung Veränderungen ergeben, werde ich diese unverzüglich mitteilen. Soweit meinem Arbeitgeber durch unvollständige oder unrichtige Angaben Nachteile entstehen, bin ich schadenersatzpflichtig.